Wer fördert eigentlich — BAFA oder KfW?
Umgangssprachlich sagen alle „BAFA-Förderung“ — zuständig für die Heizungsförderung (Zuschuss für den Heizungstausch, Programm 458) ist seit 2024 aber die KfW. Das BAFA fördert weiterhin andere Einzelmaßnahmen wie Anlagentechnik und Gebäudehülle. Für Sie als Kunde ändert das wenig: Wir kümmern uns um den richtigen Antragsweg.
Die Fördersätze seit dem 21.07.2026
- Grundförderung: 30 % — für jede förderfähige Wärmepumpe
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % — nur für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung (unabhängig vom Alter) sowie einer Gas- oder Biomasseheizung ab 20 Jahren. Der Satz schmilzt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte ab (12 %, 8 %, 4 %, ab 01.08.2028 0 %) — maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
- Einkommensbonus: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen — nur für selbstnutzende Eigentümer der Haupt- oder alleinigen Wohnung
- Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der Wohneinheit, erhöht sich die Bemessungsgrenze des Einkommensbonus einmalig und pauschal um 10.000 € — unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Die Boni sind kombinierbar. Die Obergrenze liegt grundsätzlich bei 70 % der förderfähigen Kosten; bis zu 80 % sind für selbstnutzende Eigentümer möglich, deren anzusetzendes zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (nach Familienzuschlag) 30.000 € nicht übersteigt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Satz besteht nicht — es entscheidet Ihr Einzelfall.
Förderfähig sind höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich um 750 €. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 300 € brutto.
Was zum 21.07.2026 entfallen ist
Zwei Bausteine, die in älteren Ratgebern noch auftauchen, gibt es nicht mehr: den Effizienzbonus von 5 % (unter anderem für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel wie R290 oder mit Erd-/Wasserwärmequelle) und den Emissionsminderungszuschlag. Beide kommen im KfW-Merkblatt 07/2026 nicht mehr vor.
Eine Wärmepumpe mit dem natürlichen Kältemittel R290 (Propan) bleibt technisch und ökologisch die bessere Wahl — hohe Vorlauftemperaturen, sehr niedriges Treibhauspotenzial, keine PFAS-Diskussion. Einen KfW-Bonus gibt es dafür seit dem 21.07.2026 aber nicht mehr.
Ändert sich 2027 erneut etwas?
Angekündigt ist ein Wertschöpfungsbonus für das erste Quartal 2027: Die Grundförderung für Wärmepumpen soll auf 15 % sinken, zusätzliche 15 % soll es für in der EU gefertigte Geräte geben — in Summe also weiterhin 30 %. Ein exaktes Inkrafttretensdatum ist bislang nicht veröffentlicht. Das ist eine Ankündigung, keine geltende Regel; unser Rechner arbeitet ausschließlich mit dem aktuell gültigen Regelstand.
Der Ablauf — und der häufigste Fehler
Der wichtigste Grundsatz: Der Förderantrag muss gestellt sein, BEVOR der Auftrag verbindlich wird. Deshalb arbeiten wir mit einem Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung — Sie beauftragen uns, der Vertrag wird aber erst mit der Förderzusage wirksam. So verlieren Sie keinen Cent Förderung.
- 1. Vor-Ort-Termin: Heizlast nach DIN EN 12831, Auslegung, Festpreis-Angebot
- 2. Vertrag mit aufschiebender Bedingung unterschreiben
- 3. Wir bereiten den Förderantrag vor — Sie stellen ihn mit unseren Unterlagen (oder wir begleiten Sie dabei)
- 4. Förderzusage abwarten (meist wenige Tage bis Wochen)
- 5. Installation, Inbetriebnahme, hydraulischer Abgleich nach VDZ
- 6. Nachweise einreichen — Zuschuss wird ausgezahlt
Was ist mit Photovoltaik und Wallbox?
PV-Anlagen laufen steuerlich begünstigt (0 % Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden) und über die Einspeisevergütung — eine Zuschussförderung wie bei der Heizung gibt es aktuell nicht flächendeckend. Die Kombination lohnt trotzdem: Eine Wärmepumpe mit eigenem PV-Strom senkt die Betriebskosten deutlich. Wir rechnen Ihnen beide Varianten transparent vor.
Regelstand: 21.07.2026 (KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026), zuletzt geprüft am 14.08.2026. Förderkonditionen ändern sich regelmäßig — verbindlich sind allein die aktuellen Programmbedingungen der KfW. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Wir prüfen die für Ihr Projekt gültigen Sätze vor jedem Angebot.
Konkret werden?
Anfrage stellen — Erstgespräch und Fördereinschätzung kosten nichts. Mehr Praxiswissen im Ratgeber.